Wiederaufbauhilfe

Anlässlich des Jahrestags der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe am 14. und 15. Juli 2021 hat Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen eine Bilanz des bisherigen Wiederaufbaus gezogen. „Die verheerenden Wassermassen, die in der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2021 über Teile Nordrhein-Westfalens hereinbrachen, werden für immer in das Gedächtnis unseres Landes eingebrannt sein…..“, so die Ministerin auf der Pressekonferenz und in einem Telefonat mit dem Lüner Infoblog.

So auch in Lünen. Der SAL (Stadtbetrieb Abwasserbeseitigung Lünen) informiert im Rahmen der Starkregeninformationskampagne natürlich nicht nur über den präventiven Hochwasserschutz, sondern auch über Möglichkeiten der Förderung und Unterstützung bei Schäden aus Juli 2021.

Die wichtigsten Punkte der Wiederaufbauhilfe:

  • Was ist die Grundlage der Förderung?

Die Grundlage der Förderung bildet die Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Beseitigung von Schäden an öffentlicher und privater Infrastruktur sowie zum Wiederaufbau anlässlich der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen). Diese Richtlinie ist im Internet frei aufrufbar.

  • Was gilt als förderfähig?

Förderfähig bis zur Höhe des entstandenen Schadens sind:

  1. zur Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden, sonstigen baulichen Anlagen, die für die Funktionsfähigkeit der privaten Wohngebäude einschließlich Garagen und Stellplätze erforderlich sind, an Bachuferbefestigungen sowie Maßnahmen zur Neuerrichtung oder zum Erwerb von gleichartigen Wohngebäuden als Ersatz für durch das Schadenereignis zerstörte oder das nachweislich nicht mehr nutzbare Wohngebäude – einschließlich der baulichen Sicherung – auch an anderer Stelle (Ersatzvorhaben) sowie an untergeordneten Gewerberäumen in Gebäuden mit überwiegendem Wohnzweck,
  2. die Kosten für anerkannte Maßnahmen des Denkmalschutzes,
  3. die Kosten für die Erstellung von Gutachten (siehe Ablauf der Antragstellung und benötigte Dokumente) und für Planungsunterlagen zu 100 Prozent,
  4. die Kosten für den eigenen Hausrat, die in der Regel als Pauschale gewährt werden (siehe unter „Hausrat“),
  5. die Kosten von Abriss- und Aufräumarbeiten, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang stehen,
  6. die Kosten für begleitende Maßnahmen wie Moderation, Beratung, Austausch und Wissensvermittlung, oder
  7. in begründeten Fällen auch Kosten für Modernisierungsmaßnahmen, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie unter den Voraussetzungen von § 3 Absatz 2 Aufbauhilfeverordnung 2021 zwingend erforderlich sind.
  • Bis zu welcher Höhe wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten nach den Nummern 2.1 (siehe: „Allgemeine Gegenstände der Leistung“) und 4.4.2 (siehe „Förderfähig bis zur Höhe des entstandenen Schadens“). Die Pauschale für den eigenen Hausrat nach Nummer 4.4.4 wird bis zur Pauschalgrenze zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten gewährt (siehe „Pauschale für den eigenen Hausrat“).

Aus der bisherigen Erfahrung des SAL bedeutet dies, dass neben den Beseitigungskosten für entstandenen Schäden, auch Kosten für Maßnahmen zum zukünftigen Schutz von Überflutung und Rückstau gefördert werden. Leider wird dies nach unseren Informationen in Lünen sehr wenig genutzt. Daher empfehlen wir betroffenen Hauseigentümern zu prüfen, ob sie die Ihnen entstandenen Kosten über dieses Förderprogramm geltend machen können. Ein umfangreicher FAQ-Fragenkatalog auf der Homepage des Landes (https://www.land.nrw/wiederaufbauhilfe) beantwortet die meisten Fragen.

Darüber hinaus steht Ihnen ein Servicetelefon für Rückfragen zur Verfügung. Der Kontakt lautet:

Servicetelefon Wiederaufbau

0211/ 684-4994

Montag–Freitag, 8.00–18.00 Uhr